(3) Auf die Daten ist von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Agrarmarkt Austria § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht
im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß §§ 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 RHG,
BGBl. Nr. 144/1948 oder
im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
Daten gemäß Z 1 sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Z 2 solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.