Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Härtefallfondsgesetz § 2

Kurztitel

Härtefallfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Datenübermittlung zur Abwicklung der Härtefallfonds-Förderung

Paragraph 2,

Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) oder Steuernummer, den Firmenwortlaut des antragsstellenden Unternehmens oder den Namen und die Anschrift der antragstellenden Person, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer mit dem zu fördernden Unternehmen oder der zu fördernden Person durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.

Im RIS seit

07.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20011085

Dokumentnummer

NOR40228705

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/16/P2/NOR40228705

Navigation im Suchergebnis