Bundesrecht konsolidiert

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Härtefallfondsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Härtefallfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

24.03.2021

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Härtefallfonds

Paragraph eins,
  1. Absatz einsGegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, bei Non-Profit-Organisationen (NPO) gemäß Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) sowie von Kleinstunternehmern laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 – 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, sowie Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Paragraph 471 f, ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ASVG und daher mit ihrem Gesamteinkommen über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kommen.. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Anmerkung 1)
  2. Absatz 2Die Wirtschaftskammer Österreich und – soweit die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie Privatzimmervermieter betroffen sind – die Agrarmarkt Austria wickeln das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Vizekanzlers (Paragraph eins,), der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Paragraphen eins bis 3), des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Paragraphen eins bis 3) sowie des Bundesministers für Finanzen (Paragraphen eins bis 5) ab. Bei widerstreitenden Weisungen ist Einvernehmen herzustellen.
  3. Absatz 2 aDie Wirtschaftskammer Österreich kann sich zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe geeigneter anderer Rechtsträger wie insbesondere der Wirtschaftskammern in den Ländern unentgeltlich bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 3Die liquiden Mittel werden der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria vor Auszahlung der Förderbeiträge im Wege über das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Verfügung gestellt. Hierfür werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond maximal zwei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.

    Anmerkung, Absatz 3 a, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

  5. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019,, zu erlassen. In gleicher Weise hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftliche Betrieben und bei Privatzimmervermietern zu erlassen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Paragraph 471 f, ASVG) und fallweisen Beschäftigten gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ASVG zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlagen, Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand der Förderung,
    3. Ziffer 3
      Berechnung der Förderhöhe,
    4. Ziffer 4
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
    5. Ziffer 5
      das Ausmaß und die Art der Förderung,
    6. Ziffer 6
      das Verfahren,
      1. Litera a
        Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
      2. Litera b
        Entscheidung,
      3. Litera c
        Auszahlungsmodus,
      4. Litera d
        Berichtslegung (Kontrollrechte),
      5. Litera e
        Einstellung und Rückforderung der Förderung,
    7. Ziffer 7
      Geltungsdauer,
    8. Ziffer 8
      Evaluierung.
  6. Absatz 5Für Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, bestehen für die folgenden Bundesminister monatliche Berichtspflichten:
    1. Ziffer eins
      Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie des Nationalrats;
    2. Ziffer 2
      Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gegenüber dem Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft des Nationalrats;
    3. Ziffer 3
      Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrats.
    Im jeweiligen Bericht sind sämtliche Maßnahmen, welche die Bundesminister für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ergriffen haben, detailliert darzustellen und insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

(__________________

Anmerkung 1: Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2021, lautet: „§ 1 Absatz eins, lautet: „(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden, bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sowie von Kleinstunternehmern laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 – 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter. Voraussetzung ist ein aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe zum Zeitpunkt der Antragstellung. Freiwillige Versicherungen in einer gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls. Das Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, eine Eigenpension auf Grund eigener Tätigkeit oder eine Witwenpension, somit nicht durch Mitversicherung, jedoch nicht notwendigerweise durch die selbstständige Tätigkeit begründet sein. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, gewerbliche und sonstige touristische Vermieter, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß Paragraph 28, EStG erzielen und dafür Nächtigungsabgaben abführen (im Folgenden: touristische Vermieter). Außerdem anspruchsberechtigt sind Personen, die vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis standen (Paragraph 471 f, ASVG) sowie fallweise Beschäftigte gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ASVG, sofern sie mit ihrem Gesamteinkommen vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kamen. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.“.

Die Sätze 2 bis 4 treten mit 16.4.2020 in Kraft. Der Rest des Absatz eins, mit 7.7.2021.)

Im RIS seit

07.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20011085

Dokumentnummer

NOR40235197

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/16/P1/NOR40235197

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