Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Maßnahmengesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kontrolle

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde und über deren Ersuchen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß Paragraph 10, können die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen sowie Beschränkungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die von ihnen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft (Anm.1) zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz sowie von Beschränkungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2Vom Betretungsrecht gemäß Absatz eins, nicht erfasst sind der private Wohnbereich und auswärtige Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden.
    (___________________

Anmerkung 1: Artikel 2, Ziffer 23, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021, lautet: „… In Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Verkehrsmittel und bestimmte Orte,“ durch die Wortfolge „Verkehrsmittel, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft“ ersetzt und…“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „Verkehrsmittel und bestimmte Orte“.)

Schlagworte

Altenheim

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40232043

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/12/P9/NOR40232043

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