Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Maßnahmengesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

27.05.2021

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kontrolle

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde und über deren Ersuchen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß Paragraph 6, können die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die von ihnen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2Vom Betretungsrecht gemäß Absatz eins, nicht erfasst sind Betretungen von auswärtigen Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40228750

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/12/P9/NOR40228750

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