Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Maßnahmengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
26.09.2020
Außerkrafttretensdatum
22.12.2020
Abkürzung
COVID-19-MG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kontrolle
§ 9.Paragraph 9,
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.
Im RIS seit
28.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
20011073
Dokumentnummer
NOR40226627