Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Maßnahmengesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

26.09.2020

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kontrolle

Paragraph 9,

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40226627

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/12/P9/NOR40226627

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