Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds § 3

Kurztitel

Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COVID-19-FondsG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Verwendung der Mittel des Fonds

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950;
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen zur Konjunkturbelebung;
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel festzulegen.
  3. Absatz 3Soweit die Mittel des Fonds nicht bereits direkt bei den jeweiligen Untergliederungen veranschlagt sind, entscheidet über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.
  5. Absatz 5Das entsprechende haushaltsleitende Organ hat dem jeweiligen zuständigen Ausschuss des Nationalrats monatlich einen Bericht vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen, die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen. Mit der erstmaligen Berichtslegung ist von den haushaltsleitenden Organen für die Monate März bis Dezember des Finanzjahres 2020 zusätzlich ein einmaliger Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind, zu erstellen und dem jeweiligen zuständigen Ausschuss des Nationalrats vorzulegen.
  6. Absatz 6Die Berichte gemäß Absatz 5, zum Vollzug des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung, haben neben den materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auch folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Gemeinden und Gemeindeverbände, die einen Antrag auf Zweckzuschuss gestellt oder erhalten haben;
    2. Ziffer 2
      Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Antrag abgelehnt oder zur Verbesserung zurückgestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      Investitionsprojekte (Art. Investitionsvolumen, Projektbeginn), für die Anträge gestellt oder für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde.

Im RIS seit

07.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021

Gesetzesnummer

20011074

Dokumentnummer

NOR40228837

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/12/P3/NOR40228837

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