Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Maßnahmengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19Nächster Suchbegriff-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

16.03.2020

Außerkrafttretensdatum

25.09.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffCOVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsWer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß Paragraph 2, untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

16.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40221306

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/12/P3/NOR40221306

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