Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Maßnahmengesetz § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

25.09.2020

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.
  2. Absatz eins aDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
    3. Ziffer 3
      die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (Paragraph 50, VStG).
  3. Absatz 2Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Absatz eins, vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40222470

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/12/P2a/NOR40222470

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