Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Maßnahmengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

25.09.2020

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Betreten von bestimmten Orten

Paragraph 2,

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
  2. Ziffer 2
    vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
  3. Ziffer 3
    von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40222469

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/12/P2/NOR40222469

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