Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Maßnahmengesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

23.10.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates

Paragraph 12,
  1. Absatz einsFolgende Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates:
    1. Ziffer eins
      Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird,
    2. Ziffer 2
      Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz oder gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt wird,
    3. Ziffer 3
      Verordnungen gemäß Paragraph 6,
  2. Absatz 2Bei Gefahr in Verzug ist bei Verordnungen gemäß Absatz eins, binnen vier Tagen nach Erlassung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.
  3. Absatz 3In einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz, mit der das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß Paragraph 6, ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß Paragraph 5, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Soweit diese Verordnung aber Zusammenkünfte mit über 500 Personen regelt, tritt diese Regelung abweichend davon spätestens zwölf Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Sofern eine Verordnung gemäß Paragraph 5, Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich regelt, ist jedoch vorzusehen, dass diese Bestimmung spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.
  4. Absatz 4Verordnungen der Bundesregierung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40238305

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/12/P12/NOR40238305

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