Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds § 1

Kurztitel

Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COVID-19-FondsG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Paragraph eins,
  1. Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird der „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und von diesem verwaltet.
  2. Absatz 2Der Fonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien gemäß Artikel 77, B-VG die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können.

Im RIS seit

16.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020

Gesetzesnummer

20011074

Dokumentnummer

NOR40221310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/12/P1/NOR40221310

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