Bundesrecht konsolidiert

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Schusswaffenkennzeichnungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schusswaffenkennzeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

27.04.2026

Abkürzung

SchKG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Verwaltungsübertretung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen nicht gemäß Paragraph eins, kennzeichnet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Sofern diese Verwaltungsübertretung durch einen Gewerbetreibenden begangen wurde, ist dieser mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wegen Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß Paragraph eins, erforderliche Kennzeichnung durchführt.

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

20011325

Dokumentnummer

NOR40227315

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/117/P4/NOR40227315

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