(1)Absatz einsDer relevante Steuerpflichtige hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag
nach dem ihm die meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt worden ist,
der dem Tag folgt, an dem er bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen,
an dem er den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat oder
nach dem er gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden istnach dem er gemäß Paragraph 11, Absatz 3, informiert worden ist
zu melden, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend ist.