Bundesrecht konsolidiert

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EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz § 80

Kurztitel

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-BStbG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Text

Datenschutz

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDie Verarbeitung personenbezogener Daten durch die österreichische zuständige Behörde oder durch eine Schiedsrichterin bzw. einen Schiedsrichter des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter gelten als für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglieder eines Beratenden Ausschusses oder eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung verarbeiten, Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016, S. 72.

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216509

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/62/P80/NOR40216509

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