Bundesrecht konsolidiert

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EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz § 66

Kurztitel

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-BStbG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Text

5. Teil
Gemeinsame Bestimmungen für alle Verfahren

Verbindung von Verfahren

Paragraph 66,

Die österreichische zuständige Behörde kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darauf verständigen, Streitbeilegungsbeschwerden von mehreren betroffenen Personen betreffend dieselbe Streitfrage zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Stimmt jede betroffene Person der Verbindung der Verfahren zu, sind sämtliche Fälle in diesem gemeinsamen Verfahren zu erledigen.

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216495

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/62/P66/NOR40216495

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