Bundesrecht konsolidiert

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EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz § 60

Kurztitel

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-BStbG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Text

Abschließende Entscheidung

Paragraph 60,

Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 59, Ziffer eins bis 4 vorliegen und anschließend der betroffenen Person unverzüglich den Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BAO, mit dem die abschließende Entscheidung (Paragraph 58,) festgestellt worden ist, zuzustellen.

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216489

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/62/P60/NOR40216489

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