Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.09.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
Text
Beendigung durch Wegfall der Streitfrage
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der betroffenen Person mitzuteilen, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat und dass deshalb das Verständigungsverfahren ab dem Tag dieser Mitteilung zu beenden ist.
(2)Absatz 2Das Verständigungsverfahren endet außerdem, wenn die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates der österreichischen zuständigen Behörde mitgeteilt hat, dass ein maßgebliches Gericht oder eine maßgebliche andere Justizbehörde dieses Mitgliedstaates über die Streitfrage entschieden hat und von dieser Entscheidung nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaates nicht abgewichen werden kann.
Im RIS seit
23.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
20010728
Dokumentnummer
NOR40216460