Bundesrecht konsolidiert

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EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz § 31

Kurztitel

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-BStbG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Text

Beendigung durch Wegfall der Streitfrage

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der betroffenen Person mitzuteilen, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat und dass deshalb das Verständigungsverfahren ab dem Tag dieser Mitteilung zu beenden ist.
  2. Absatz 2Das Verständigungsverfahren endet außerdem, wenn die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates der österreichischen zuständigen Behörde mitgeteilt hat, dass ein maßgebliches Gericht oder eine maßgebliche andere Justizbehörde dieses Mitgliedstaates über die Streitfrage entschieden hat und von dieser Entscheidung nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaates nicht abgewichen werden kann.

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216460

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/62/P31/NOR40216460

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