Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 99
Inkrafttretensdatum
01.07.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZTG 2019
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Verteidigung
§ 99.Paragraph 99,
Der Angezeigte (Beschuldigte) kann sich selbst verteidigen oder durch einen Ziviltechniker oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen. Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass er im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Im RIS seit
25.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40214025