Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 2019 § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Disziplinaranwalt

Paragraph 98,
  1. Absatz einsDie Kammervorstände der Länderkammern und der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker haben je einen Disziplinaranwalt sowie einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen, die rechtskundig sein müssen.
  2. Absatz 2Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige über Disziplinarvergehen als Partei zu vertreten. Der Disziplinaranwalt der Länderkammer hat bei Verdacht eines Disziplinarvergehens Erhebungen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, zu führen und bei Erhärtung des Verdachtes Anzeige an den zuständigen Senat zu erstatten. Er hat dem Präsidenten laufend über seine Tätigkeit zu berichten.

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214024

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/29/P98/NOR40214024

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