Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 2019 § 96

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Disziplinarausschüsse

Paragraph 96,
  1. Absatz einsBei jeder Länderkammer ist ein Disziplinarausschuss einzurichten. Dieser erkennt in erster Instanz über Disziplinarvergehen.
  2. Absatz 2Der Disziplinarausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide rechtskundig sein müssen, und aus vier Mitgliedern und einem Ersatzmitglied je Sektion. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder werden von den Sektionsangehörigen gewählt.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Kammervorstand bestellt.
  4. Absatz 4Der Disziplinarausschuss verhandelt und entscheidet in dreigliedrigen Senaten unter Leitung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Vom Vorsitzenden sind für Dauer der Funktionsperiode für jede Sektion zwei Senate einzurichten, denen er zwei Angehörige der Sektion als Beisitzer zuzuteilen hat. Der Vorsitzende hat die Zuständigkeit der Senate festzulegen.
  5. Absatz 5Kann für eine Sektion kein Senat gebildet werden, der den Bestimmungen des Absatz 4, entspricht, hat der Vorsitzende den Fall einem anderen Senat zuzuweisen.
  6. Absatz 6Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
  7. Absatz 7Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214022

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/29/P96/NOR40214022

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