Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 68
Inkrafttretensdatum
01.07.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZTG 2019
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Standesregeln
§ 68.Paragraph 68,
Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat die Standespflichten der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen. Die Standesregeln haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, von Arbeitsgemeinschaften sowie von Gesellschafts- und Dienstverhältnissen, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Ziviltechnikers oder mit dem Ansehen und der Würde des Standes unvereinbar sind,
das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Standesvertretung, Kollegen und Dritten.
Schlagworte
Gesellschaftsverhältnis
Im RIS seit
25.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40213994