(3)Absatz 3Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auszustellen, wenn eine amtliche Untersuchung ergibt, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und gegebenenfalls die Unternehmen, aus denen sie stammen, den Anforderungen gemäß Abs. 2 entsprechen. Die entsprechenden Informationen können auch gemäß den in Artikel 102 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Dokumenten gewonnen werden. Entsprechen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Gegenstände den Anforderungen nicht, ist der Antrag abzuweisen.Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auszustellen, wenn eine amtliche Untersuchung ergibt, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und gegebenenfalls die Unternehmen, aus denen sie stammen, den Anforderungen gemäß Absatz 2, entsprechen. Die entsprechenden Informationen können auch gemäß den in Artikel 102 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Dokumenten gewonnen werden. Entsprechen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Gegenstände den Anforderungen nicht, ist der Antrag abzuweisen.