den Kontrollorganen, einschließlich Sachverständigen der Europäischen Kommission, Zugang zu gewähren, insbesondere zum Zweck der Inspektion oder Stichprobenentnahme, und sie in die Aufzeichnungen und sachdienlichen Unterlagen gemäß Z 2 einsehen zu lassen und diese erforderlichenfalls zur Verfügung zu stellen;den Kontrollorganen, einschließlich Sachverständigen der Europäischen Kommission, Zugang zu gewähren, insbesondere zum Zweck der Inspektion oder Stichprobenentnahme, und sie in die Aufzeichnungen und sachdienlichen Unterlagen gemäß Ziffer 2, einsehen zu lassen und diese erforderlichenfalls zur Verfügung zu stellen;