Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2018 § 7

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Pflichten der registrierten Unternehmer

Paragraph 7,
  1. Absatz einsUnbeschadet der in den Artikeln 15 und 22 der Verordnung (EU) 2017/625 angeführten Pflichten treffen die registrierten Unternehmer die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 2 und 3.
  2. Absatz 2Jeder registrierte Unternehmer hat dem Landeshauptmann sofort jedes atypische Auftreten von Schädlingen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen zu melden.
  3. Absatz 3Die registrierten Unternehmer sind weiters verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      einen auf dem neuesten Stand befindlichen Plan der jeweiligen Betriebsstätte zu besitzen, aus welchem sich ergibt, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert, aufbewahrt oder verwendet werden oder diese anderweitig vorhanden sind;
    2. Ziffer 2
      Aufzeichnungen mit vollständigen Angaben über Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände,
      1. Litera a
        die zur Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erworben wurden,
      2. Litera b
        die im Betrieb erzeugt werden oder
      3. Litera c
        an Dritte versandt wurden,
                       zu führen und sachdienliche Unterlagen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren;
    3. Ziffer 3
      für den ständigen Kontakt mit den amtlichen Stellen zur Verfügung zu stehen oder eine andere in der Pflanzenerzeugung und den einschlägigen Pflanzengesundheitsfragen erfahrene Person dafür zu benennen;
    4. Ziffer 4
      nötigenfalls zur geeigneten Zeit einen Lokalaugenschein mit den Kontrollorganen durchzuführen;
    5. Ziffer 5
      den Kontrollorganen, einschließlich Sachverständigen der Europäischen Kommission, Zugang zu gewähren, insbesondere zum Zweck der Inspektion oder Stichprobenentnahme, und sie in die Aufzeichnungen und sachdienlichen Unterlagen gemäß Ziffer 2, einsehen zu lassen und diese erforderlichenfalls zur Verfügung zu stellen;
    6. Ziffer 6
      jede Änderung der Rechtsform des Betriebes oder gemäß Ziffer 3, benannter Personen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen;
    7. Ziffer 7
      in anderer für die ordnungsgemäße Vornahme von Kontrollen erforderlicher Weise mit den amtlichen Stellen zusammenzuarbeiten.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20010262

Dokumentnummer

NOR40204871

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/40/P7/NOR40204871

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