(1)Absatz einsAmtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
auf nationaler Ebene: die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie das Bundesamt für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden – wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist – die nachgeordneten Behörden mit Verordnung ermächtigen kann;
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Z 1 oder Z 2 Aufgaben, einschließlich Laboruntersuchungen, gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, mit Verordnung übertragen haben.juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, Aufgaben, einschließlich Laboruntersuchungen, gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, mit Verordnung übertragen haben.
(Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)(Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)