Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2018 § 16

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 40/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Datenschutz und Datenübermittlung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsAnfragen gemäß Artikel 68 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/2031 sind schriftlich beim örtlich jeweils zuständigen Landeshauptmann einzubringen.
  2. Absatz 2Der jeweilige Anfrager hat in seinem Antrag die Berechtigung seiner Gründe und den Eigenbedarf gemäß Artikel 68 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/2031 entsprechend nachzuweisen.
  3. Absatz 3Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung von aufgrund grundsatzgesetzlicher Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die aufgrund dieses Bundesgesetzes, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen gemäß diesem Bundesgesetz, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Vollziehung betrauten Behörden, ist dann zulässig, wenn dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
    2. Ziffer 2
      aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
    erforderlich ist.

    (Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)

  4. Absatz 5Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) hat den amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung der die grundsätzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) auf deren Verlangen, insbesondere zum Zwecke der Erstellung risikobasierter Überwachungsprogramme sowie der Feststellung des Verfügungsberechtigten bei Auftreten von Schädlingen, folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Bewirtschafters,
    2. Ziffer 2
      Feldstücknummer und Feldstückname,
    3. Ziffer 3
      Schlagnutzungsart.

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20010262

Dokumentnummer

NOR40219743

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/40/P16/NOR40219743

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