(1)Absatz einsFür Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde gemäß § 4 ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde gemäß Paragraph 4, ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.