Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2018 § 10

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Gebühren

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde gemäß Paragraph 4, ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.
  2. Absatz 2Die anlässlich der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit nach Maßgabe eines Tarifes gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt für Wald nach Maßgabe eines Tarifes gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des BFW-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, festzusetzen und dem im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 für die Sendung verantwortlichen Unternehmer mit Bescheid vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgestellt werden.
  4. Absatz 4Soweit Tätigkeiten von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden, ist für die in den Absatz 2 und 4 angeführte Verrechnung Paragraph 19, Absatz 15, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes anzuwenden.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20010262

Dokumentnummer

NOR40204874

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/40/P10/NOR40204874

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