Bundesrecht konsolidiert

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Notarversorgungsgesetz § 68

Kurztitel

Notarversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NVG 2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kinderzuschuss

Paragraph 68,

Der auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld anspruchsberechtigten Person gebührt für jedes Kind (Paragraph 64, Absatz 2,) ein Kinderzuschuss von 10% der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 431,86 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 25, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 23,) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gewährt.

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210794

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