Bundesrecht konsolidiert

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Notarversorgungsgesetz § 67

Kurztitel

Notarversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NVG 2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Bestattungskostenbeitrag

Paragraph 67,
  1. Absatz einsAnspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person, des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe/des Witwers (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin die Person, die die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.
  2. Absatz 2Der Bestattungskostenbeitrag beträgt
    1. Ziffer eins
      beim Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person oder des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension das Neunfache,
    2. Ziffer 2
      beim Tod der Witwe/des Witwers (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin das Viereinhalbfache
    des im Zeitpunkt des Todes der in die Vorsorge einbezogenen Person bzw. des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension bzw. der Witwe/des Witwers (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin jeweils nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, als Grundbetrag geltenden Betrages.
  3. Absatz 3Einer juristischen Person, die die Kosten der Bestattung auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat, steht ein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag nicht zu. In diesem Fall oder wenn keine Bestattungskosten erwachsen sind oder wenn diese die Höhe des Bestattungskostenbeitrages nicht erreichen, gebührt der Bestattungskostenbeitrag oder der verbliebene Rest der Reihe nach
    1. Ziffer eins
      der Witwe/dem Witwer (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins,) oder dem hinterbliebenen eingetragenen Partner/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin,
    2. Ziffer 2
      den Kindern (Paragraph 64, Absatz 2,) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter;
    fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Betrag der Versorgungsanstalt.

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210793

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