Bundesrecht konsolidiert

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Notarversorgungsgesetz § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG 2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Waisenpension; Ausmaß

Paragraph 65,

Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 15%, für jedes doppelt verwaiste Kind 30% der Pension, auf die der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Paragraph 62, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind mindestens 795,75 € und für jedes doppelt verwaiste Kind mindestens 1 591,22 €; an die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 25, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 23,) vervielfachten Beträge.

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210791

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