(4)Absatz 4Die Witwen(Witwer)pensionen nach Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen zusammen nicht höher sein als 80% der Pension, auf die die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 2; andernfalls sind sie innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Dabei gebührt eine Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 1 jedenfalls mindestens im Ausmaß des nach Abs. 5 jeweils geltenden Mindestbetrages.Die Witwen(Witwer)pensionen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 dürfen zusammen nicht höher sein als 80% der Pension, auf die die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Absatz 2 ;, andernfalls sind sie innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Dabei gebührt eine Witwen(Witwer)pension nach Absatz eins, Ziffer eins, jedenfalls mindestens im Ausmaß des nach Absatz 5, jeweils geltenden Mindestbetrages.