Bundesrecht konsolidiert

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Notarversorgungsgesetz § 58

Kurztitel

Notarversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NVG 2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension

Paragraph 58,
  1. Absatz einsLiegt der Stichtag (Paragraph 43, Absatz 2,) bei einer Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension vor Vollendung des Regelpensionsalters, so ist die nach Paragraph 52, gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je 0,40% zu kürzen.
  2. Absatz 2Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 65. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung nach Absatz eins, die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versorgungsfalles des Alters mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins,) gewesen wäre.
  3. Absatz 3Die Kürzung nach Absatz eins, darf 24,00%, die Kürzung nach Absatz 2, darf 14,40% der nach Paragraph 52, gebührenden Pension nicht übersteigen; Paragraph 52, Absatz 6, bleibt unberührt.

Schlagworte

Berufsunfähigkeitspension

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210784

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