(3)Absatz 3Die Kürzung nach Abs. 1 darf 24,00%, die Kürzung nach Abs. 2 darf 14,40% der nach § 52 gebührenden Pension nicht übersteigen; § 52 Abs. 6 bleibt unberührt.Die Kürzung nach Absatz eins, darf 24,00%, die Kürzung nach Absatz 2, darf 14,40% der nach Paragraph 52, gebührenden Pension nicht übersteigen; Paragraph 52, Absatz 6, bleibt unberührt.