Bundesrecht konsolidiert

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Notarversorgungsgesetz § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG 2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Alterspension

Paragraph 55,
  1. Absatz einsAnspruch auf Alterspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter). Liegt der Stichtag vor dem 1. September 2027, so tritt an die Stelle des 70. Lebensjahres das 65. Lebensjahr. An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person dieses Lebensjahr vollendet
    im Jänner oder Februar oder März 2020 das 69. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
    im April oder Mai oder Juni 2020 das 69. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
    im Juli oder August oder September 2020 das 69. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
    im Oktober oder November oder Dezember 2020 das 69. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
    im Jänner oder Februar oder März 2021 das 69. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
    im April oder Mai oder Juni 2021 das 69. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
    im Juli oder August oder September 2021 das 69. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
    im Oktober oder November oder Dezember 2021 das 69. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
    im Jänner oder Februar oder März 2022 das 69. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
    im April oder Mai oder Juni 2022 das 69. Lebensjahr und zehn Kalendermonate und
    im Juli oder August oder September 2022 das 69. Lebensjahr und elf Kalendermonate.
    Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
  2. Absatz 2Besteht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw. vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.
  3. Absatz 3Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.

Schlagworte

Notariatskandidatin

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210781

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