(3)Absatz 3Hat eine in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25% bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung vonHat eine in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25% bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Absatz eins, Ziffer 2, zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von
mindestens 25% um einen 90 Versorgungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag
mindestens 50% um einen 180 Versorgungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag
mindestens 75% um einen 270 Versorgungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.