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Notarversorgungsgesetz § 52

Kurztitel

Notarversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NVG 2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDie Berufsunfähigkeitspension besteht
    1. Ziffer eins
      aus dem Grundbetrag von 1 028,74 € monatlich;
    2. Ziffer 2
      aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versorgungsmonat von 3,11 € monatlich;
    3. Ziffer 3
      aus der Zusatzpension.
    Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind, unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Absatz 3,, höchstens 540 Versorgungsmonate heranziehen.
  2. Absatz 2Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:
    1. Ziffer eins
      Als Zusatzpension gebühren monatlich 16,00% der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage aus den Beitragsmonaten während der letzten 30 Kalenderjahre vor dem Stichtag (Durchrechnungszeitraum). Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum erworbenen Beitragsmonaten zu bilden. Fallen in den Durchrechnungszeitraum Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 70, oder ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, BBG oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 49 h, Absatz 3, BezG oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet worden ist, so sind für diese Zeiträume die von dem diese Beträge überweisenden Träger gemeldeten Beitragsgrundlagen bei der Bemessung der Zusatzpension zu berücksichtigen.
    2. Ziffer 2
      Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Steigerungsbetrag ist der für das Höchstausmaß an Versorgungsmonaten nach Absatz eins, ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Absatz 3,, heranzuziehen. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag gebühren monatlich 55 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30 % der Zusatzpension zusätzlich.
  3. Absatz 3Hat eine in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25% bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Absatz eins, Ziffer 2, zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von
    mindestens 25% um einen 90 Versorgungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag
    mindestens 50% um einen 180 Versorgungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag
    mindestens 75% um einen 270 Versorgungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.
  4. Absatz 4Die Erhöhung nach Absatz 3, darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem die in die Vorsorge einbezogene Person das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muss mindestens die Hälfte der Zahl der Versorgungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.
  5. Absatz 5Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, von dem die Versorgungsanstalt nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eintritt Kenntnis erlangt hat.
  6. Absatz 6Erreicht eine nach den Absatz eins bis 4 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 2 955,17 € monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.
  7. Absatz 7An die Stelle der Beträge in den Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 6, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 25, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 23,) vervielfachten Beträge.

Schlagworte

Grundbetrag

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210778

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