Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notarversorgungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Abschnitt II
Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
Berufsunfähigkeitspension
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsAnspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei dauernder Berufsunfähigkeit.
(2)Absatz 2Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
Im RIS seit
09.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210777