Bundesrecht konsolidiert

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Notarversorgungsgesetz § 51

Kurztitel

Notarversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NVG 2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt II
Bestimmungen über die einzelnen Leistungen

Berufsunfähigkeitspension

Paragraph 51,
  1. Absatz einsAnspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei dauernder Berufsunfähigkeit.
  2. Absatz 2Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210777

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