(3)Absatz 3Bedient sich eine in die Vorsorge einbezogene Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die in die Vorsorge einbezogene Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 6) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen erbracht, an dessen/deren Vermögen oder Gewinn die in die Vorsorge einbezogene Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen (§ 2 Z 11) wirtschaftlich betrachtet (§ 76) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, so haben die in die Vorsorge einbezogene Person oder die an der Notar-Partnerschaft beteiligten in die Vorsorge einbezogenen Personen dies der Versorgungsanstalt unverzüglich zu melden.Bedient sich eine in die Vorsorge einbezogene Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die in die Vorsorge einbezogene Person angehört, einer Fremdleistung (Paragraph 2, Ziffer 6,) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen erbracht, an dessen/deren Vermögen oder Gewinn die in die Vorsorge einbezogene Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen (Paragraph 2, Ziffer 11,) wirtschaftlich betrachtet (Paragraph 76,) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, so haben die in die Vorsorge einbezogene Person oder die an der Notar-Partnerschaft beteiligten in die Vorsorge einbezogenen Personen dies der Versorgungsanstalt unverzüglich zu melden.