Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der Lohnkonten-Abschriften
§ 15.
(1) In die Vorsorge einbezogene Personen sowie Leistungsbezieher/innen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid, im Fall einer Notar-Partnerschaft (§§ 22 ff. NO) den letzten Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, der Versorgungsanstalt unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft vorzulegen.
(2) Anlässlich der Vorlage sind schriftliche Erklärungen abzugeben
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1. | über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung erfassten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit; |
2. | über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Vorsorge und allfälligen Verzugszinsen; |
3. | über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Werbungskosten (§ 11 Abs. 1 Z 1); |
4. | über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit auf diese § 11 Abs. 2 anzuwenden ist, sowie |
5. | über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung gewinnmindernd anerkannten Investitions- und sonstigen steuerlichen Freibeträge für Gewinne. |
In die Vorsorge einbezogene Personen sowie Leistungsbezieher/innen, die einer Notar-Partnerschaft angehören bzw. angehört haben, haben in der Erklärung jeweils den Gesamtbetrag und den auf sie entfallenden Anteil an den im Zuge der Feststellung der Einkünfte der Notar-Partnerschaft gewinnmindernd anerkannten Beträgen in die Erklärung aufzunehmen. |
(3) Die als Dienstgeber/innen in Betracht kommenden in die Vorsorge einbezogenen Personen haben die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidat/inn/en unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versorgungsanstalt vorzulegen.