Bundesrecht konsolidiert

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Notarversorgungsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG 2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der Lohnkonten-Abschriften

Paragraph 15,
  1. Absatz einsIn die Vorsorge einbezogene Personen sowie Leistungsbezieher/innen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid, im Fall einer Notar-Partnerschaft (Paragraphen 22, ff. NO) den letzten Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO, der Versorgungsanstalt unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft vorzulegen.
  2. Absatz 2Anlässlich der Vorlage sind schriftliche Erklärungen abzugeben
    1. Ziffer eins
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung erfassten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit;
    2. Ziffer 2
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Vorsorge und allfälligen Verzugszinsen;
    3. Ziffer 3
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Werbungskosten (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,);
    4. Ziffer 4
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit auf diese Paragraph 11, Absatz 2, anzuwenden ist, sowie
    5. Ziffer 5
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung gewinnmindernd anerkannten Investitions- und sonstigen steuerlichen Freibeträge für Gewinne.
    In die Vorsorge einbezogene Personen sowie Leistungsbezieher/innen, die einer Notar-Partnerschaft angehören bzw. angehört haben, haben in der Erklärung jeweils den Gesamtbetrag und den auf sie entfallenden Anteil an den im Zuge der Feststellung der Einkünfte der Notar-Partnerschaft gewinnmindernd anerkannten Beträgen in die Erklärung aufzunehmen.
  3. Absatz 3Die als Dienstgeber/innen in Betracht kommenden in die Vorsorge einbezogenen Personen haben die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidat/inn/en unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versorgungsanstalt vorzulegen.

Schlagworte

Leistungsbezieherin, Dienstgeberin, Notariatskandidatin

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210741

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