Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
-
-
-
Kurztitel
Notarversorgungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
§ 13.
Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen.
Im RIS seit
09.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210739