Bundesrecht konsolidiert

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Notarversorgungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG 2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

Paragraph 13,

Die nach Paragraph 10, zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen.

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210739

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