Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notarversorgungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
§ 13.Paragraph 13,
Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen. Die nach Paragraph 10, zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen.
Im RIS seit
09.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210739