Bundesrecht konsolidiert

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Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder) Art. 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2017

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1

Text

13. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Artikel 47,

Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung

  1. Absatz einsDie Länder verpflichten sich im Rahmen ihrer Kompetenz dafür zu sorgen, dass für die Vereinbarungsdauer keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend die Krankenanstalten im Sinne des Artikel 23, Absatz 3 und 4 an den Bund oder die Träger der Sozialversicherung gestellt werden.
  2. Absatz 2Insoweit nicht schon aus dieser Vereinbarung durchsetzbare vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen, wird der Bund im Rahmen seiner Kompetenz gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere auch in Bezug auf den Hauptverband bzw. die Träger der Sozialversicherung, schaffen.
  3. Absatz 3Die Vertragsparteien kommen für den Bereich der sozialversicherten Patientinnen/Patienten überein, für die Abgeltung jenes Aufwandes, der den Krankenanstalten ab 1. Jänner 1997 durch die Systemänderung bei der Mehrwertsteuer durch den Übergang auf die unechte Befreiung entsteht, einvernehmlich eine Pauschalierungsregelung anzustreben. Bis zur Realisierung dieses Vorhabens gilt der Bund den Ländern jenen Aufwand ab, der den Krankenanstalten dadurch entsteht, dass sie bei der Mehrwertsteuer nicht mehr berechtigt sind, die ihnen angelastete Vorsteuer geltend zu machen.
  4. Absatz 4Der Bund und die Länder stellen sicher, dass
    1. Ziffer eins
      die Bundesgesundheitsagentur und die Landesgesundheitsfonds von allen bundes- und landesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit sind und
    2. Ziffer 2
      die finanziellen Leistungen der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds weder der Umsatzsteuer noch den Steuern von Einkommen und Vermögen unterliegen.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

20009931

Dokumentnummer

NOR40195051

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/98/A47/NOR40195051

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