Bundesrecht konsolidiert

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Integrationsgesetz § 7

Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Hauptstück
Sprachförderung und Orientierung für rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige

Integrationsvereinbarung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 3, Ziffer 3,) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben. Der Bund gewährt nach Maßgabe des Gesetzes (Paragraph 14,) eine Kostenbeteiligung.
  2. Absatz 2Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
    1. Ziffer eins
      das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung;
    2. Ziffer 2
      das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
  3. Absatz 3Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, durch Verordnung festzulegen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es auf oesterreich.gv.at folgenden Artikel: Integrationsvereinbarung 2017

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40244538

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/68/P7/NOR40244538

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