Bundesrecht konsolidiert

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Integrationsgesetz § 16c

Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16c

Inkrafttretensdatum

01.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

4. Hauptstück
Sprachnachweise und Integrationspflichten für Bezugsberechtigte gemäß dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

Mitwirkungspflichten

Paragraph 16 c,
  1. Absatz einsAsylberechtigte (Paragraph 3, Ziffer eins,), subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 3, Ziffer 2,) und Drittstaatsangehörige (Paragraph 3, Ziffer 3,), die Leistungen der Sozialhilfe zur   Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Anspruch nehmen (Paragraph 2, Absatz eins, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung (Paragraph 6, Absatz eins,) zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, der Pflicht zur Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds sowie zur vollständigen Teilnahme, zur gehörigen Mitwirkung und zum Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses gemäß Paragraph 5, bzw. Paragraph 16 a,
  2. Absatz 2Auf Personen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 28, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

Schlagworte

Rechtsordnung, Wertekurs

Im RIS seit

23.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40214351

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