Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalreisegesetz § 10

Kurztitel

Pauschalreisegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor Beginn der Pauschalreise

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Tritt der Reisende nach diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Entschädigung verlangen. Im Pauschalreisevertrag können angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach dem zeitlichen Abstand zwischen dem Rücktritt und dem vorgesehenen Beginn der Pauschalreise sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen. Wenn vertraglich kein Entschädigungspauschale festgelegt wurde, hat die Entschädigung dem Preis der Pauschalreise abzüglich der ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen zu entsprechen. Auf Verlangen des Reisenden hat der Reiseveranstalter die Höhe der Entschädigung zu begründen.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Rücktrittsrechts nach Absatz eins, kann der Reisende vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Tritt der Reisende nach diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so hat er Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung.
  3. Absatz 3Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise gegen volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, aber ohne Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten,
    1. Ziffer eins
      wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters dem Reisenden innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist zugeht, spätestens jedoch
      1. Litera a
        20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,
      2. Litera b
        sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen,
      3. Litera c
        48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugeht.
  4. Absatz 4Der Reiseveranstalter hat bei einem Rücktritt nach den vorstehenden Absätzen dem Reisenden alle von diesem oder in dessen Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge – im Fall des Rücktritts nach Absatz eins, abzüglich der Entschädigung nach dieser Bestimmung – unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, zu erstatten.

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192815

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/50/P10/NOR40192815

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