Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
01.01.9000
Abkürzung
ISBG
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2
Text
Verschwiegenheitsverpflichtung
§ 6.Paragraph 6,
Die Mitglieder der Organe gemäß § 8 Abs. 1 und 2 sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter. Die Mitglieder der Organe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, und 2 sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter.
Im RIS seit
19.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20009787
Dokumentnummer
NOR40190540