Bundesrecht konsolidiert

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Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz § 6

Kurztitel

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

ISBG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

Verschwiegenheitsverpflichtung

Paragraph 6,

Die Mitglieder der Organe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, und 2 sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter.

Im RIS seit

19.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40190540

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/28/P6/NOR40190540

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