Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
01.01.9000
Abkürzung
ISBG
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2
Text
Rückabwicklung von Förderungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsAnlässlich der Gewährung von Förderungen hat sich die Stiftung vorzubehalten, dass Förderungen zu ersetzen und vom Tage der Auszahlung an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
die Stiftung über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
die geförderten Projekte durch Verschulden der Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden sind oder
Förderungen widmungswidrig verwendet werden oder
den Erfolg der geförderten Projekte sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger nicht eingehalten werden oder
von den Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfängern, nach zumindest dreimaliger Aufforderung, vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
(2)Absatz 2Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist regelmäßig sowie nach Abschluss der geförderten Projekte von den Agenturen und Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 zu überprüfen.Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist regelmäßig sowie nach Abschluss der geförderten Projekte von den Agenturen und Substiftungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, zu überprüfen.
Im RIS seit
19.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20009787
Dokumentnummer
NOR40190539