Bundesrecht konsolidiert

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Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz § 5

Kurztitel

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

ISBG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

Rückabwicklung von Förderungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAnlässlich der Gewährung von Förderungen hat sich die Stiftung vorzubehalten, dass Förderungen zu ersetzen und vom Tage der Auszahlung an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
    1. Ziffer eins
      die Stiftung über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
    2. Ziffer 2
      die geförderten Projekte durch Verschulden der Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden sind oder
    3. Ziffer 3
      Förderungen widmungswidrig verwendet werden oder
    4. Ziffer 4
      den Erfolg der geförderten Projekte sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger nicht eingehalten werden oder
    5. Ziffer 5
      von den Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfängern, nach zumindest dreimaliger Aufforderung, vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
  2. Absatz 2Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist regelmäßig sowie nach Abschluss der geförderten Projekte von den Agenturen und Substiftungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, zu überprüfen.

Im RIS seit

19.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40190539

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/28/P5/NOR40190539

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