Bundesrecht konsolidiert

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Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz § 1

Kurztitel

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

ISBG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZur Förderung von Innovation im Bildungsbereich wird eine Stiftung mit dem Namen „Innovationsstiftung für Bildung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet. Das seitens des Bundes bereitgestellte Vermögen der Stiftung beträgt maximal 50 Millionen Euro.
  2. Absatz 2Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist insbesondere berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
  3. Absatz 3Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 5, Absatz 2, bis 5, Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, und 3, Paragraph 19, Absatz 5, und 6, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie Paragraph 27, Absatz 7, des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz, des Paragraph 5, Absatz 2, bis 4, des Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz, des Paragraph 20, Absatz 2, und 3 sowie des Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 2, BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
    2. Ziffer 2
      Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, BStFG 2015 festzulegen.
    3. Ziffer 3
      Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der Paragraph 20, BStFG 2015 anzusehen.
    4. Ziffer 4
      Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.
    5. Ziffer 5
      Nach Bestellung des ersten Stiftungsrates hat der Stiftungsvorstand
      1. Litera a
        die Funktion,
      2. Litera b
        den Namen,
      3. Litera c
        bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (Paragraph 6, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
      4. Litera d
        bei natürlichen Personen den Geburtsort, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, den Sitz sowie
      5. Litera e
        die für Zustellungen maßgebliche Anschrift
      für jedes Mitglied eines Organs der Stiftung dem Stiftungs- und Fondsregister zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und diese Mitteilungen im Falle von Änderungen zu aktualisieren.
  4. Absatz 4Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Schlagworte

Gründungserklärung, Stiftungsbehörde, Stiftungsregister

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40202261

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/28/P1/NOR40202261

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