(2)Absatz 2Der Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
Eine/ein von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte/bestellter ausgewiesene/ausgewiesener und unabhängige/unabhängiger Gesundheitsexpertin/Gesundheitsexperte als Vorsitzende/Vorsitzender
zwei vom Bund entsandte Mitglieder
zwei von den Ländern gemeinsam entsandte Mitglieder
zwei vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandte Mitglieder
Für Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist die einfache Mehrheit erforderlich, wobei allen Mitgliedern je eine Stimme zukommt, bei Entscheidungen über Streitigkeiten aus den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen haben die vom Bund entsandten Mitglieder kein Stimmrecht.