Bundesrecht konsolidiert

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Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 4

Kurztitel

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 144/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Beachte

Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsSoweit für die nach diesem Bundesgesetz abgabepflichtigen Dienstnehmer Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung zu leisten sind, ist der Wohnbauförderungsbeitrag gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- oder Pensionsversicherung von dem für die Einhebung zuständigen Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben. Die Kranken- oder Pensionsversicherungsträger unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
  2. Absatz 2Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung erhalten für die ihnen durch die Einhebung, Einbringung und Abfuhr der Beiträge erwachsenden Kosten eine Vergütung in der Höhe von 0,7 % der eingehobenen Abgabe.
  3. Absatz 3Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung haben die in einem Kalendermonat eingehobenen Abgaben nach Abzug der Vergütung nach Absatz 2 bis zum Zwanzigsten des darauffolgenden Monates an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (Paragraph 2, Absatz 4,) abzuführen.

Schlagworte

Krankenversicherung, Krankenversicherungsträger

Im RIS seit

18.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Gesetzesnummer

20010012

Dokumentnummer

NOR40198323

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/144/P4/NOR40198323

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