Bundesrecht konsolidiert

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Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 144/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

19.10.2017

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Text

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 10.
  1. (1) Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten.
  2. (2) Wenn ein Landesgesetzgeber für das Jahr 2018 keine Regelung über die Höhe des Tarifs gemäß § 2 Abs. 2 trifft, dann beträgt der Tarif für dieses Land und für dieses Jahr 0,5 %.
  3. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 7 den Ländern obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.

Im RIS seit

18.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019

Gesetzesnummer

20010012

Dokumentnummer

NOR40198329

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