(6)Absatz 6Von einer Untersagung ist im Fall des Abs. 5 Z 4 abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat und die Fortbildungsverpflichtung gemäß § 71 Abs. 3 in den der Wiederaufnahme vorangegangenen beiden Kalenderjahren erfüllt wurde.Von einer Untersagung ist im Fall des Absatz 5, Ziffer 4, abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat und die Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, in den der Wiederaufnahme vorangegangenen beiden Kalenderjahren erfüllt wurde.