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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 85

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffWTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Ruhen der Befugnis

Paragraph 85,
  1. Absatz einsBerufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend zu verzichten.
  2. Absatz 2Der Eintritt des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt des Ruhens im Verzeichnis der Mitglieder gemäß Paragraph 173, erkenntlich zu machen.
  3. Absatz 3Berufsberechtigte sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten. Im Falle des Ruhens der Berufsberechtigung während eines gesamten Kalenderjahres entfällt die Verpflichtung zur Meldung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, letzter Satz.
  4. Absatz 4Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und der Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, in den beiden vorangehenden Kalenderjahren anzuschließen.
  5. Absatz 5Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine Belege gemäß Absatz 4, vorgelegt werden oder
    2. Ziffer 2
      die Allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nicht vorliegen oder
    3. Ziffer 3
      die Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, in den der Wiederaufnahme vorangehenden beiden Kalenderjahren nicht erfüllt wurde oder
    4. Ziffer 4
      im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen.
  6. Absatz 6Von einer Untersagung ist im Fall des Absatz 5, Ziffer 4, abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat und die Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, in den der Wiederaufnahme vorangegangenen beiden Kalenderjahren erfüllt wurde.
  7. Absatz 7Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat. Bei Ablegung der mündlichen Fachprüfung ist Absatz 5, Ziffer 3, nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
  9. Absatz 9Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Beendigung des Ruhens im Verzeichnis der Mitglieder gemäß Paragraph 173, erkenntlich zu machen.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197433

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