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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 44

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffWTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Gleichhaltung von Praxiszeiten

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer Praxiszeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, ist gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      eine zumindest dreijährige hauptberufliche und steuerberatende Tätigkeit bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt oder
    2. Ziffer 2
      eine zumindest fünfjährige selbständige oder unselbständige Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter nach öffentlicher Bestellung zum Bilanzbuchhalter oder
    3. Ziffer 3
      eine zumindest fünfjährige selbständige oder unselbständige Ausübung des Berufes Wirtschaftsprüfer nach öffentlicher Bestellung zum Wirtschaftsprüfer.
  2. Absatz 2Der Praxiszeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, ist gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      eine zumindest dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder
    2. Ziffer 2
      eine zumindest dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes.
  3. Absatz 3Tätigkeiten gemäß Absatz eins und 2, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  4. Absatz 4Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197392

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